Institutionelles Gewaltschutzkonzept
Zusammenarbeit zwischen unserer Kindertagesstätte und dem Landratsamt Rhein-Neckar im Kinderschutz
„Neben angemessener Versorgung brauchen Kinder besonderen Schutz. Sie haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, grausamer oder erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch und wirtschaftlicher Ausbeutung“
Kinderschutz und Beschwerderechte
Präventive Massnahmen
Unser Schutzkonzept basiert auf dem respektvollen und freundlichen Umgang mit-einander. Es formuliert die pädagogischen Ansichten des Erzieherteams und ist Grundlage ihres Handelns. Dem Team des Freien Waldorfkindergartens ist es wichtig, dass die Kinder eine sichere und behütete Umgebung haben. Die Kinder können sich in einem geschützten Rahmen mit transparenten Regeln frei entfalten.
Wir haben die große Verantwortung, Räume zu definieren, in denen gewährleistet ist, dass sich die Kinder ohne Angst vor Übergriffen frei bewegen können.
Potential- und Risikoanalyse
Gemeinsame Verantwortung
Den Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen müssen Träger und Einrichtungsleitung gewährleisten, wobei die Gesamtverantwortung beim Träger der Einrichtung bleibt. Die Leitung/das Leitungsteam der Kindertageseinrichtung ist als Führungskraft für die Konzeptentwicklung und deren Umsetzung zuständig.
Der Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik als Träger stellt dem Team Zeiten zur Verfügung, um sich mit der Thematik außerhalb des Alltags mit den Kindern in Kollegiums-Sitzungen und Fallbesprechungen, Supervisionen, Klausurtagungen, Fort- und Weiterbildungen beschäftigen zu können. Der Träger, die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitenden verfügen über Kenntnisse über tatgeneigte Personen, Täterinnen und Täter. Sie kennen auch Täterstrategien.
Eltern bzw. Sorgeberechtigte sind in das Schutzkonzept eingebunden. Sie lernen die Regeln der Einrichtung zum Kinderschutz kennen, wenn Sie mit ihrem Kind in die Einrichtung kommen. Sie haben die Möglichkeit, ihre Perspektive in unser Konzept einzubringen. Damit sind Eltern bzw. Sorgeberechtigte integraler Bestandteil des Kinderschutzes in der Einrichtung: Der Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik bestärkt mit seinem Konzept wiederum die professionellen Handlungsweisen zum Kinderschutz und beugt in gemeinsamen Vereinbarungen mit den Eltern /Sorgeberechtigten Vorurteilen, übler Nachrede o.ä. vor.
Unser Schutzkonzept wird von allen pädagogischen Mitarbeitenden in einem gemeinsamen Prozess immer wieder bearbeitet und wiederkehrend besprochen. Dabei soll deutlich werden, dass es für ein gelingendes Schutzkonzept notwendig ist, dass sich alle Mitarbeitenden mit dem Thema Macht und Machtmissbrauch auseinandersetzen.
In Kollegiumszusammenkünften werden Situationen des pädagogischen Alltags reflektiert und gemeinsam nach Lösungen gesucht.
Es gibt eindeutige Absprachen über den Umgang mit eigenen und beobachteten Grenzüberschreitungen, diese sind schriftlich festgehalten. Eine sog. Verhaltensampel verdeutlicht pädagogisch sinnvolles, unmögliches und grenzwertiges Verhalten Kindern gegenüber.
Der Träger (Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik – vertreten durch den Vorstand) verpflichtet die Mitarbeitenden, Gefährdungssituationen sofort zu melden. Damit wird unterstrichen, dass das Kindeswohl Vorrang vor falscher Kollegialität hat. Alle Mitarbeiter unterscheiben mit dem Arbeitsvertrag eine Selbstverpflichtungserklärung, die ein zentraler Bestandteil zur Stärkung des Persönlichkeitsschutzes und der Kinderrechte unserer Einrichtung sind.
Selbstverpflichtungserklärung
Als Mitarbeitende/r dieser Kindertageseinrichtung…
- verpflichte ich mich, alles in meinen Kräften Stehende zu tun, dass niemand den mir anvertrauten Kindern seelische, körperliche oder sexualisierte Gewalt antut.
- unterstütze ich die Kinder in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Ich stärke sie, für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und ihr Recht auf Hilfe wirksam einzutreten.
- Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Kindern ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde.
- Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Individuelle Grenzen von anderen respektiere ich. Dies bezieht sich insbesondere auf die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der Scham der mir anvertrauten Kinder sowie der anderen Mitarbeitenden. Ich beachte dies auch im Umgang mit Medien, insbesondere bei der Nutzung von Foto, Film, Handy und Internet. Grundsätzlich pflege ich mit den mir anvertrauten Kindern eine grenzachtende Kommunikation mit Klarheit, Respekt und Wertschätzung.
- Ich bin mir bewusst, dass es eine klare Trennung zwischen professionellen und privaten Kontakten innerhalb der Einrichtung geben muss.
- Ich beziehe gegen diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten, ob in Wort oder Tat, aktiv Stellung. Abwertendes Verhalten wird von mir benannt und nicht toleriert.
- Ich setze mich mit den Inhalten dieser Selbstverpflichtung auseinander und nehme an entsprechenden Fortbildungen zum Thema Kinderrechte / Kinderschutz teil.
- Ich reflektiere mein Handeln, um die entsprechende Handlungssicherheit zu erwerben und zu erhalten und nutze das Angebot der fall- oder teambezogenen Bearbeitung.
- Ich spreche Konflikte und Auffälligkeiten offen an.
- Auffällige Verhaltensweisen, die ich bei KollegInnen wahrnehme, teile ich der Einrichtungsleitung mit. Dies ist weder illoyal noch unkollegial. Vielmehr ist es ein wesentlicher Schritt, KollegInnen frühzeitig zu helfen und unsere Kinder zu schützen.
- Ich beachte die in der Konzeption der Einrichtung verankerte Konfliktlösungs-strategie.
- Ich nehme zur Kenntnis, dass besondere Vorkommnisse und Grenzverletzungen im Sinne des § 72a SGB VIII (s. Anhang 2) an die Einrichtungsleitung gemeldet werden müssen.
- Ich erkenne an, dass die oben genannten Punkte ein zentraler Bestandteil zur Stärkung des Persönlichkeitsschutzes und der Kinderrechte unserer Einrichtung sind.
- Diese Selbstverpflichtungserklärung ist Bestandteil meines Arbeitsvertrags mit dem Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik e.V. als Träger des Freien Waldorfkindergartens Schwetzingen.
Intervention
Der Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik hat als Träger der Einrichtung für den Fall eines Übergriffs oder grenzverletzenden Vorfalls ein geregeltes Interventionsverfahren festgelegt.
Die allerersten Interventionsschritte gelten den betroffenen Kindern. Diese zu schützen ist oberster Auftrag der Kindertageseinrichtung.
Bei der geringsten Vermutung von Machtmissbrauch und/oder der Ausübung von körperlicher, verbaler Gewalt durch Mitarbeitende/Ehrenamtliche innerhalb der Kindertageseinrichtung wird in jedem einzelnen Fall unverzüglich eine umfassende Sachaufklärung eingeleitet, die sich auf alle verfügbaren Erkenntnisquellen erstreckt. Der Träger der Kindertageseinrichtung, vertreten durch den Vorstand, wird durch die Leitung unverzüglich informiert.
Jede Beschreibung von Fehlverhalten durch Mitarbeitende/Ehrenamtliche wird systematisch und mit aller Sorgfalt geprüft und bearbeitet.
Die im Schutzkonzept enthaltenen Handlungsabläufe und Interventionen beschreiben das Vorgehen für den Fall, dass Hinweise oder Beschwerden zu Übergriffen durch Mitarbeitende/Ehrenamtliche gemeldet werden.
Sofern die Einrichtungsleitung in Rückkopplung mit dem Vorstand als Vertreter des Trägers zum Ergebnis kommt, dass es sich um nicht nur ganz geringfügige Übergriffe handelt, werden angemessene arbeitsrechtliche Reaktionen ergriffen. Bis zu einer abschließenden Klärung des endgültigen Sachverhaltes werden vorläufige Maßnahmen (Freistellung, Umsetzung in einen Arbeitsbereich ohne Kontakt zu Kindern, Einführung eines strengeren Vier-Augen-Prinzips) erwogen.
Vorfälle werden anhand eines standardisierten Verfahrens deutlich, kleinschrittig und wertfrei dokumentiert. Die Leitung der Einrichtung hat die Verantwortung und bespricht sich mit dem Vorstand, kennt die Handlungsschritte und bezieht einen Rechtsanwalt mit ein, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen.
Die Meldepflichten nach § 47 SGB VIII sind zu erfüllen und erfolgen durch die Leitung. Die Maßnahmen im Schutzplan werden mit dem KVJS besprochen.
Eltern/ Sorgeberechtige werden angemessen informiert und das Team wird eventuell durch Supervision beraten.
Falls Mitarbeitende zu Unrecht beschuldigt wurden, müssen sie angemessen rehabilitiert werden. Der Nachsorge wird ein hoher Stellenwert eingeräumt und bedarf in der Regel einer qualifizierten Begleitung. Dies bedeutet eine intensive Nachbereitung im Team, aber auch gegenüber Eltern und ElternvertreterInnen. Die Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden wie die Aufklärung eines Verdachtes.
Handlungsplan Übergriffiges Verhalten, Grenzüberschreitungen durch MitarbeiterInnen
1. Hinweise auf Kindeswohlgefährdung erkennen und handeln
2. Anhaltspunkte dokumentieren
3. Leitung informieren (falls es die Leitung betrifft, Vorstand informieren)
Bei weiter bestehendem Verdacht
4. Information an Vorstand/ Träger und KVJS – Meldepflicht
5. Freistellung der Fachkraft
6. Gespräch mit Eltern/ Sorgeberechtigten
7. Eltern-Gespräche bzw. -abend durch Leitung
8. Schutzplan aufstellen für die Situation, evtl. in Zusammenarbeit mit KVJS
9. Maßnahmen im Schutzplan umsetzen zur Verringerung der Kindeswohlgefährdung
10. Kollegiale Beratung im Team, Reflexion mit Leitung
11. Information an die Eltern/ Sorgeberechtigten
12. Rehabilitation, wenn Verdacht ausgeräumt
Die Inhalte und die Umsetzung des § 8a SGB VIII zur Sicherung des Schutzauftrags auch außerhalb der Kindertageseinrichtung sind allen Fachkräften, Neben- und Hauptamtlichen in den Einrichtungen bekannt. Die Verantwortlichkeiten innerhalb der Einrichtung, die Verfahrensabläufe, die Dokumentationen und der gesicherte Zugang zu einer insoweit erfahrenen Fachkraft (IeF) zur Abklärung der Gefährdungseinschätzung ist allen bekannt und wird wiederkehrend besprochen.
Bei allen Verfahrensschritten beschäftigt uns die Frage, ob dadurch der Schutz der Kinder in Frage gestellt wird.
Beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung kümmern sich die beteiligten Fachkräfte oder die Leitung um geeignete Hilfeangebote für die betroffenen Kinder und deren Eltern/Personensorgeberechtigte. Falls notwendig erfolgt eine Meldung nach § 8a SGB VIII an das örtliche Jugendamt.